AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BoSch Data GmbH
STAND: 02.12.2024
Inhalt
-
Allgemeiner Teil
-
Besondere Bedingungen für den Verkauf von Standardsoftware
-
Besondere Bedingungen für die Entwicklung individueller Softwarekomponenten, einschließlich der individuellen Anpassung von Standardsoftware („Customizing“ und „Parametrisierung“)
-
Besondere Bedingungen für die Softwarepflege („Maintenance“)
-
Besondere Bedingungen für Betreuungsverträge
-
Besondere Bedingungen für die Vermietung von Standardsoftware und Software as a Service („SaaS“)
-
Besondere Bedingungen für sonstige Dienstleistungen
-
Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hardware
-Anhang- Preisliste für Leistungen der BoSch Data GmbH
-
Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der BoSch Data GmbH ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese finden ausschließlich im unternehmerischen Rechtsverkehr („B2B“) Anwendung. Für Verträge mit Verbrauchern („B2C“) gelten die gesetzlichen Regelungen.
-
Eine Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge der BoSch Data GmbH mit der öffentlichen Hand erfolgt nur nachrangig zum Vertrag und – soweit diese durch den Kunden einbezogen wurden – den EVB-IT und nur soweit sie allen anderen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen, noch diese beschränken.
-
Vorbehaltlich § 1 (2) werden abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht, wenn ihnen nicht noch einmal gesondert widersprochen wird. Etwas anders gilt nur, wenn die BoSch Data GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung bedarf der Schrift- oder Textform.
-
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der BoSch Data GmbH gelten auch für den künftigen Abschluss gleichartiger Verträge, ohne dass es eines besonderen Hinweises hierauf bedarf. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welcher unter https://www.bosch-data.de/agb/ veröffentlicht ist.
-
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
-
Alle Angebote der BoSch Data GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als bindend bezeichnet.
-
Erst die Bestellung resp. Auftragserteilung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Sofern sich aus der Bestellung resp. Auftragserteilung nichts anderes ergibt, ist die BoSch Data GmbH berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Woche nach dessen Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt entweder schriftlich oder in Textform durch Übermittlung einer Bestell- resp. Auftragsbestätigung oder konkludent durch den Beginn mit der Ausführung der vereinbarten Lieferung bzw. Leistung. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu einem bestehenden Vertrag.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
-
Soweit nicht anders angegeben, hält sich die BoSch Data GmbH an die in ihren Angeboten angegebenen Preise 30 Tage gebunden.
-
Alle Preise werden als Nettopreise in EURO exklusive der Kosten für Verpackung und Versand ausgewiesen.
-
Rechnungen der BoSch Data GmbH sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall – innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzüge auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto der BoSch Data GmbH zu überweisen.
-
Der Kunde kann nur mit solchen Ansprüchen die Aufrechnung erklären oder wegen dieser ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die entweder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, oder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) bleibt davon unberührt.
-
Für den Fall, dass sich der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug befindet oder der BoSch Data GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und die Bezahlung der offenen Forderungen gefährden, behält sich die BoSch Data GmbH vor, weitere Leistungen zurückzubehalten oder von der Erbringung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Weitergehende Rechte werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
-
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen und Gutschriften ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt und versendet werden.
§ 4 Leistungsumfang, -ort und -zeit
-
Die BoSch Data GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
-
Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus der Auftrags- resp. Bestellbestätigung der BoSch Data GmbH. Liegt eine solche nicht vor, ist deren Angebot maßgebend. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich oder in Textform vereinbart wurden oder die BoSch Data GmbH sie schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Das gilt auch für nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges.
-
Begehrt der Kunde eine nachträgliche Änderung des vereinbarten Leistungsumfanges, prüft die BoSch Data GmbH kurzfristig deren Durchführbarkeit, welcher zusätzlicher Aufwand dafür entsteht und zu welchen Veränderungen die Änderung mit Blick auf die Kosten des Gesamtauftrages und die Einhaltung eines etwaig vereinbarten Leistungs- resp. Lieferungstermines führt, teilt diese Ergebnisse dem Kunden mit und unterbreitet gegebenenfalls ein entsprechendes Angebot. Der dafür entstehende Aufwand ist als Dienstleistung nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen (Vgl. Anhang) zu vergüten. Gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergütung der Ausfallzeiten kann der Kunde bis zur Einigung über das Änderungsbegehren die teilweise oder vollständige Unterbrechung der Leistungen der BoSch Data GmbH verlangen. In diesem Fall verlängern sich etwaig vereinbarte Termine und Fristen dementsprechend, sowie um eine angemessene Anlaufzeit (Zeit, die die BoSch Data GmbH benötigt, um nach einer Unterbrechung die Wiederaufnahme der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen Ressourcen wieder zur Verfügung zu stellen) danach.
-
Die BoSch Data GmbH ist dazu berechtigt Teilleistungen zu erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
-
Leistungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Geschäftssitz der BoSch Data GmbH.
-
Von der BoSch Data GmbH in Aussicht gestellte Lieferungs- und Ausführungsfristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
-
Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug oder kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen stillschweigend bis zur Zahlung bzw. bis der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist sowie um eine angemessene Anlaufzeit (Vgl. § 4, Abs. 3) danach.
-
§ 4 Abs. 7 gilt entsprechend, wenn die BoSch Data GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist. Als Leistungshindernisse in diesem Sinne gelten insbesondere höhere Gewalt (Inkl. Seuchen, Epidemien und Pandemien) oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung sowohl bei sich selbst als auch bei den Zulieferern der BoSch Data GmbH, Transportverzögerungen, Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Einfuhrbehinderungen, Energie und Rohstoffmangel, Verkehrs- oder Betriebsstörungen). Sofern solche Ereignisse der BoSch Data GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung ein Abwarten der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er ebenfalls durch unverzügliche Erklärung gegenüber der BoSch Data GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
-
Beauftragt der Kunde nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen stillschweigend um einen angemessenen Zeitraum.
-
Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
§ 5 Einsatz von Subunternehmern
-
Die BoSch Data GmbH ist – sofern dadurch keine gesetzlichen oder aufsichtsbehördlichen Vorschriften verletzt werden – dazu berechtigt, einzelne Leistungen von Unterauftragnehmern vornehmen zu lassen. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen diesen Unterauftragnehmern Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden im Rahmen der datenschutz-rechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden.
-
Die BoSch Data GmbH bleibt als Generalunternehmerin für die Leistungen des Unterauftragnehmers verantwortlich und haftet für diesen vollumfänglich.
-
Die BoSch Data GmbH gewährleistet, dass alle eingesetzten Unterauftragnehmer nach den Maßstäben des § 9 zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Auf § 10 Abs. 4 wird hingewiesen.
§ 6 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
-
Die erfolgreiche Durchführung der Leistungen der BoSch Data GmbH setzt die Mitwirkung des Kunden voraus. Insbesondere hat dieser der BoSch Data GmbH etwaige benötigte Informationen rechtzeitig und in verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen, ihr bei Bedarf Zugriff auf sein IT-System zu gewähren, sicherzustellen dass sein IT System stets mit der für die Leistungen der BoSch Data GmbH erforderlichen Bandbreite versorgt ist, eigene Leistungen rechtzeitig zu erbringen und notwendige Entscheidungen zeitnah zu treffen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar.
-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Informationen und Mitteilungen des Kunden an die BoSch Data GmbH (z.B. Anforderungsbeschreibungen, Darstellung von Problemen, Fehlermeldungen) in Textform. Stellt die BoSch Data GmbH hierfür ein Formular und/oder einen strukturierten, programmgestützten Prozess zur Verfügung, gilt die Information resp. Mitteilung erst dann als in ordentlicher Weise zur Verfügung gestellt, wenn der Kunde dieses Formular und/oder den strukturieren, programmgestützten Prozess ausgefüllt bzw. durchlaufen hat.
-
Jede Partei benennt der jeweils anderen einen Ansprechpartner (und einen Vertreter), der für die vertragsgemäße Abwicklung der Leistungsbeziehung zwischen den Parteien zuständig und zur Abgabe entsprechender rechtsverbindlicher Erklärungen bevollmächtigt ist. Die Ansprechpartner und ihre Vertreter müssen fachlich ausreichend qualifiziert sein, um die im Zusammenhang mit der Durchführung der Einzelaufträge auftretenden Fragen zu beantworten. Ein Wechsel des Ansprechpartners oder seines Vertreters ist der jeweils anderen Partei unverzüglich anzuzeigen.
-
Führt die BoSch Data GmbH Arbeiten bei dem Kunden vor Ort durch, erfolgen diese unter der Verantwortung und Beaufsichtigung des Kunden, Auch Arbeiten via Datenfernübertragung (z.B. Fernwartung, Software-Aktualisierungen) werden vom Kunden beaufsichtigt.
-
Vor Arbeiten der BoSch Data GmbH an dem System des Kunden überprüft dieser seine Systemumgebung auf Konformität, bereitet den Betrieb auf etwaig hierdurch bewirkte Einschränkungen (z.B. Performance, Downtime) vor und trifft Vorkehrungen gegen etwaige Systemausfälle und deren Folgen (z.B. Einschränkung der Abwicklung von Geschäfts- und Fertigungsprozessen).
-
Der Kunde hat die Pflicht, regelmäßige, nach Umfang und Intervall der Kritikalität seiner Daten angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Außerdem trifft ihn die Pflicht zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Nach jedem wesentlichen Eingriff in sein IT-System hat der Kunde eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Funktionsfähigkeit seiner Datensicherungsroutinen und der Abwehr von Schadsoftware noch gegeben ist. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
§ 7 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
-
Die BoSch Data GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund nur in folgendem Umfang:
-
Die Haftung für Vorsatz; Arglist; aus Garantie; bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz ist unbeschränkt.
-
Für grobe Fahrlässigkeit haftet die BoSch Data GmbH nur in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
-
Für einfache Fahrlässigkeit haftet die BoSch Data GmbH nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) und nur in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
-
-
Für den Verlust von Daten haftet die BoSch Data GmbH nur, wenn ein solcher Verlust auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre und nur insoweit es den Aufwendungsersatz für die Wiederherstellung der Daten bis zur letzten vorhandenen oder gebotenen Datensicherung betrifft.
-
Die Haftung der BoSch Data GmbH wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen der BoSch Data GmbH oder Dritter, für die sie haftet, beruhen, ist beschränkt auf die Höhe des möglichen Rückgriffes gegen den jeweiligen Telekommunikations-dienstleistungsanbieter. Die BoSch Data GmbH haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Kommunikations-einrichtungen zu den vertragsgegenständlichen Servern, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in ihrem Einflussbereich stehen.
-
Der BoSch Data GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten.
-
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Ansprüche gegen und das Verhalten von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der BoSch Data GmbH.
§ 8 Verjährung
-
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen die BoSch Data GmbH beträgt:
-
bei Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Bereitstellung der Sache; für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
-
bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, es sei denn der Rechtsmangel liegt in einem Recht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte die an den Kunden gelieferten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann. In diesem Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist;
-
bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
-
-
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
-
Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist oder Verletzung des ProdHaftG gilt nicht Abs. 1, sondern die gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 9 Geheimhaltung vertraulicher Informationen
-
Vertrauliche Informationen sind alle Unterlagen, Dateien und Informationen einer Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Verhandlung, dem Abschluss, der Durchführung und der Abwicklung des Vertrages bekannt werden. Einer besonderen Kennzeichnung als „vertraulich“ bedarf es nicht.
Keine vertraulichen Informationen sind:
-
Informationen die allgemein bekannt, der Öffentlichkeit zugänglich oder ohne Mitwirkung der geheimhaltungspflichtigen Partei bekannt geworden sind,
-
durch die offenbarende Partei schriftlich oder in Textform als nicht vertraulich freigegeben worden sind,
-
der geheimhaltungspflichtigen Partei im Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch die andere Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie insoweit eine Pflicht zur Geheimhaltung getroffen hat,
-
oder der geheimhaltungspflichtigen Partei zu einem späteren Zeitpunkt rechtmäßig von einem Dritten offenbart worden sind, ohne dass sie insoweit zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
-
-
Vertrauliche Informationen i.S.d. Abs. 1 dürfen sowohl von der BoSch Data GmbH, als auch von dem Kunden ausschließlich zur Erfüllung oder Durchsetzung ihrer wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag verwendet werden. Im Übrigen bemühen sie sich nach Kräften, die vertraulichen Informationen die sie von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten haben, vor unbefugter Benutzung oder Veröffentlichung zu schützen, wobei sie den gleichen Sorgfaltsmaßstab anwenden, den sie für den Schutz eigener vertraulicher Informationen anzuwenden pflegen, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
-
Ohne die Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ist eine Offenlegung deren vertraulicher Informationen nur zulässig, wenn dies von einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen zuständigen Stelle im Rahmen von rechtlichen Anforderungen verlangt wird, durch zwingendes Recht vorgeschrieben ist oder gegenüber Mitarbeitern, Subunternehmern oder Beratern erfolgt, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Offenlegung ist in einem solchen Fall auf das erforderliche Maß zu beschränken und die andere Partei so rechtzeitig über die beabsichtigte Offenlegung zu informieren, dass sie sachdienliche zusätzliche Maßnahmen zum Schutz ihrer vertraulichen Informationen treffen kann.
-
Nach Beendigung des Vertrages wird jede Vertragspartei der jeweils anderen sämtliche in ihrem Besitz befindlichen verkörperten vertraulichen Informationen übergeben, und im Übrigen alle gespeicherten vertraulichen Informationen löschen, Hierüber wird sie auf Verlangen einen Nachweis erbringen. Das Recht bzw. die Pflicht der Parteien eine Kopie der vertraulichen Informationen für gesetzlich vorgeschriebene Archivierungszwecke oder sonstige durch den Vertrag vorgesehene Zwecke zurückzubehalten bleibt unberührt.
-
Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.
§ 10 Schutz personenbezogener Daten
-
Die BoSch Data GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
-
Soweit die BoSch Data GmbH bei der Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, geschieht das ausschließlich im Auftrag und gemäß den Einzelanweisungen und technisch-organisatorischen Sicherheits-, Lösungs- und Verfahrensvorgaben des Kunden. Einzelheiten regelt der jeweilige – gesondert abzuschließende – Vertrag über die Auftragsverarbeitung gem. Art. 28. Abs. 3 DSGVO.
-
Die BoSch Data GmbH wird zur Erbringung Ihrer Leistungen nur Mitarbeiter einsetzen, die vor der Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit durch geeignete Maßnahmen über die gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften und die speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen des Kunden belehrt und umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit, einschließlich der Wahrung des Datengeheimnisses sowie der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Kunden verpflichtet wurden.
-
Soweit die BoSch Data GmbH für Leistungen; die die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten erfordern, Subunternehmer einsetzt, wird sie ihren Subunternehmern vertraglich dieselben datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auferlegen, die der Kunde mit ihr vereinbart hat.
§ 11 Schlussbestimmungen
-
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der BoSch Data GmbH und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Entsprechendes gilt für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
-
Außer im Anwendungsbereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der BoSch Data GmbH an Dritte abtreten
-
Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonst zwischen den Vertragsparteien getroffener Vereinbarungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen.
-
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zwischen der BoSch Data GmbH und dem Kunden ist Flensburg.
-
Die Vertragsparteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/) anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.
-
Die BoSch Data GmbH ist bis auf Widerruf berechtigt, den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden zu benennen.
-
-
-
Besondere Bedingungen für den Verkauf von Standardsoftware
§ 1 Anwendungsbereich
-
Anwendungsbereich der besonderen Bedingungen dieses Abschnittes B. ist nur die Lieferung von und die Einräumung dauerhafter Nutzungsrechte („Lizensierung“) an Standardsoftware. „Standardsoftware“ meint Softwareprodukte, die einer Vielzahl von Kunden als vorgefertigte Produkte angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von dritten Herstellern (z.B. Microsoft) oder der BoSch Data GmbH (z.B. standardisierte Funktionserweiterungen wie Apps und Branchenlösungen) entwickelt wurden.
-
Für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware (Softwaremiete/SaaS) gelten die besonderen Bedingungen des Abschnittes F.
-
Soweit beim Kauf von Standardsoftware ergänzende Leistungen der BoSch Data GmbH bestellt werden, beispielsweise solche zur individuellen Anpassung der Software, deren Installation oder zur Schulung der Mitarbeiter des Kunden, gelten die besonderen Bedingungen der Abschnitte C resp. G.
§ 2 Lieferumfang
-
Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Objektcode und/oder der Datenbank und eine Benutzerdokumentation. Er hat, soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform etwas anders vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Überlassung oder Offenlegung des Quellcodes.
-
Der Lieferumfang von Standardsoftware dritter Hersteller richtet sich nach deren Konditionen. Sofern diese von § 2 (1) abweichen, wird die BoSch Data GmbH den Kunden hierüber vor Vertragsschluss informieren.
-
Die Übergabe der Software und der Benutzerdokumentation erfolgt elektronisch.
-
Die Installation und Einrichtung der Software obliegt – soweit sie nicht bei der BoSch Data GmbH gesondert als Dienstleistung in Auftrag gegeben wurde – dem Kunden.
-
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich die Benutzerdokumentation herunterzuladen und dauerhaft zu speichern. Entsprechendes gilt für die Bereitstellung etwaiger neuerer Versionen und Ergänzungen der Benutzerdokumentation, beispielsweise nach Softwareaktualisierungen.
§ 3 Vorbehalt der Selbstbelieferung
-
Ist Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Software dritter Hersteller, steht die Leistungspflicht der BoSch Data GmbH unter dem Vorbehalt, dass diese selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert wird. Bleibt eine Belieferung der BoSch Data GmbH trotz kongruenten Deckungsgeschäftes aus und hat die BoSch Data GmbH den Kunden unverzüglich nach deren Bekanntwerden auf die bestehenden Lieferschwierigkeiten hingewiesen, so ist die BoSch Data GmbH dazu berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
-
Eine etwaig bereits erhaltene Gegenleistung hat die BoSch Data GmbH in diesem Fall dem Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.
§ 4 Nutzungsrechte
-
Die Software und die Benutzerdokumentation sind rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die BoSch Data GmbH dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der BoSch Data GmbH zu. Soweit diese Rechte Dritten zustehen, hat die BoSch Data GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
-
(Nutzungsrechte des Kunden)
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart ist, räumt die BoSch Data GmbH dem Käufer von Standardsoftware ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nur unter den Voraussetzungen des § 6 (Weiterverkauf der Software) übertragbares Recht ein, diese Software in dem vereinbarten Umfang zu nutzen. Dieses schließt das Recht ein, die Software – soweit das für ihre bestimmungsgemäße Benutzung notwendig ist
– dauerhaft oder vorrübergehend, ganz oder teilweise mit jedem Mittel und in jeder Form zu vervielfältigen – insbesondere sie in den Arbeitsspeicher zu laden, anzeigen und ablaufen zu lassen, zu übertragen und zu speichern.
-
An Softwareaktualisierungen (Updates, Patches und Fixes) sowie Upgrades und neuen Releases, die dem Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehungen von der BoSch Data GmbH zur dauerhaften Nutzung überlassen werden (beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder der Softwarepflege (Maintenance)), erwirbt dieser – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – dieselben Rechte, wie an der ursprünglich gekauften Version der Standardsoftware. Soweit die neu überlassenen Programme dazu dienen, schon gelieferte Programme zu ersetzen, erlöschen die an den bisherigen Programmen eingeräumten Nutzungsrechte auflösend bedingt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde die neuen Programme produktiv nutzt.
-
(Änderungsverbot)
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z.B. in Ansehung der Software-Entwicklungswerkzeuge) etwas anderes vereinbart oder kraft Gesetzes – insbesondere gem. § 69d Abs. 1, 4, 5, 7 UrhG – zwingend vorgeschrieben ist, hat der Kunde kein Recht, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren oder umzuarbeiten und die dadurch erzielten Ergebnisse zu vervielfältigen.
-
Soweit die gesetzlichen Bestimmungen den Kunden zu einer Be- resp. Umarbeitung des Programmes zur Ermöglichung dessen bestimmungsgemäßer Benutzung, einschließlich der Fehlerberichtigung berechtigen, ist eine solche nur dann zulässig, wenn die Eigenschaften des Programmes von der Programmbeschreibung abweichen oder das Programm seine
objektiv vorgesehene Aufgabe nicht erfüllt, der Ablauf des Programms dadurch nicht nur unerheblich gestört ist und zusätzlich die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
-
Der Kunde hat die BoSch Data GmbH über den Fehler informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, diesen innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu berichtigen.
-
Die BoSch Data GmbH befindet sich mit der Fehlerberichtigung in Verzug, verweigert diese unberechtigt oder ist aus sonstigen Gründen die in ihrem Verantwortungsbereich liegen (z.B. fehlende Personalkapazitäten) zur Fehlerberichtigung außer Stande
-
Ein etwaig mit der Fehlerberichtigung beauftragter Dritter ist kein Wettbewerber der BoSch Data GmbH es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Gefahr der Offenbarung von wichtigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der BoSch Data GmbH ausgeschlossen ist.
-
Es werden keine über die Fehlerberichtigung hinausgehenden Veränderungen oder Verbesserungen vorgenommen.
-
Alle Änderungen die der Kunde vornimmt oder vornehmen lässt werden nach Art, Inhalt, Zeitpunkt und Bearbeiter nachvollziehbar dokumentiert und der BoSch Data GmbH unverzüglich nach deren Vornahme mitgeteilt.
Ein Anspruch des Kunden auf Ersatz der ihm durch die Selbstvornahme entstanden Kosten besteht nur, soweit die BoSch Data GmbH im Rahmen der Gewährleistung zur Berichtigung des Fehlers verpflichtet gewesen wäre.
-
-
Sind dem Kunden – abweichend von Abs. 4 – ausdrücklich Bearbeitungsrechte an der ihm überlassenen Software eingeräumt worden, wird dieser Art, Inhalt, Zeitpunkt und Bearbeiter sämtlicher von ihm oder in seinem Auftrag vorgenommener Änderungen an der Standardsoftware nachvollziehbar dokumentieren und diese Dokumentation der BoSch Data GmbH auf Verlangen, sofern diese ein berechtigtes Interesse daran nachweist (beispielsweise weil die Informationen zur Verteidigung gegen die Behauptung von Rechtsverletzungen durch Dritte oder zur Abgrenzung ihrer Gewährleistungspflichten benötigt werden), zur Verfügung stellen. Soweit dies für die Erfüllung der Pflichten der BoSch Data GmbH aus deren Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erforderlich ist (beispielsweise, um eine Testumgebung für weitere Entwicklungen zu schaffen) wird der Kunde der BoSch Data GmbH außerdem zusätzlich den Objekt- und Quellcode der Änderungen zur Verfügung stellen und ihr die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Rechte daran einräumen. Für die Einhaltung etwaiger Entwicklungseinschränkungen – insbesondere solche dritter Hersteller – ist der Kunde selbst verantwortlich. Auf § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 S. 2 wird hingewiesen.
-
Softwarekennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder Vergleichbares dürfen nicht verändert, unkenntlich gemacht oder entfernt werden.
-
(Verbot des Reverse Engineering)
Das Dekompilieren des Programmes ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 69e UrhG zulässig, wenn der Kunde die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen zunächst bei der BoSch Data GmbH angefragt hat und diese nicht bereit, nicht in der Lage oder nur gegen ein unangemessen hohes Entgelt bereit ist, dem Kunden die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. Jedes darüber hinaus gehende Reverse Engineering – gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln – ist untersagt. § 69 a Abs. 2 Satz 2 und § 69 d Abs. 3 UrhG bleiben hiervon unberührt.
-
(Sicherungskopien)
Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb der Software erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und – soweit technisch möglich – mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Nicht mehr benötigte Kopien des Programmes sind zu löschen oder zu vernichten. Auf Anfrage erteilt der Kunde der BoSch Data GmbH Auskunft über die Anzahl der angefertigten Kopien, das Speichermedium und den Aufbewahrungsort. Die Benutzerdokumentation und andere von der BoSch Data GmbH überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
-
(Nutzung auf mehreren Endgeräten, Netzwerknutzung)
Den Umfang des Nutzungsrechtes legen die Parteien schriftlich oder in Textform fest. Der Kunde ist dafür verantwortlich die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist eine Nutzung der Software auf mehreren Endgeräten oder in einem Netzwerk nicht erlaubt.
-
(Nutzung nur für eigene Zwecke und durch verbundene Unternehmen)
Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten, selbst, im eigenen Betrieb und für eigene Zwecke zu verarbeiten. Zusätzlich zur Eigennutzung darf er die Software den mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen zur dort eigenen Nutzung überlassen. Dieses Nutzungsrecht ist temporär; es endet spätestens, wenn die Unternehmen nicht mehr miteinander verbunden sind. Im Übrigen darf der Kunde die ihm überlassene Software oder Teile davon nicht in irgendeiner Weise vermieten, verleasen, verleihen oder verteilen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung der Lösung für andere über den gemeinsamen Zugriff auf einen einzelnen Computer, ein Computernetzwerk oder durch Freigeben von Zugriffsinformationen sowie die Lösung im Rahmen kommerzieller Software-Hosting-Services Dritten anbieten.
-
(Outsourcing und Hosting)
Der Kunde darf den Betrieb der Software für eigene Zwecke durch ein drittes Unternehmen durchführen lassen (Outsourcing oder Hosting). Die BoSch Data GmbH ist hierüber im Voraus schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass der Dritte sich ihr gegenüber schriftlich verpflichtet, ihre Belange zu schützen, insbesondere die Software geheim zu halten und ausschließlich für Zwecke des Kunden und die mit diesem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen zu nutzen.
-
(Hardwarewechsel)
Bei einem Wechsel der Hardware, ist die Software von der bisherigen Hardware vollständig zu löschen. Eine zeitgleiche produktive Nutzung auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig. Davon unbenommen bleibt das Recht des Kunden vor der produktiven Nutzung Tests durchzuführen.
-
(Vorrang der Herstellerbedingungen bei Standardsoftware Dritter)
Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Software eines dritten Herstellers, so bestimmen sich die Rechte des Kunden – soweit die vorstehenden Bestimmungen den Nutzungsbedingungen des dritten Herstellers entgegenstehen – nach den Herstellerbedingungen. Dem Kunden werden diese vor Vertragsschluss zum Abruf zur Verfügung gestellt.
§ 5 Übernutzung und Lizenzaudit
-
Jede Installation und/oder Nutzung der Software über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus – beispielsweise eine gleichzeitige Nutzung auf mehr als vertraglich vorgesehen und durch den Lizenzschlüssel erlaubten Servern und/oder Arbeitsplätzen – ist eine vertragswidrige Handlung.
-
Der Kunde ist verpflichtet, der BoSch Data GmbH eine etwaig erfolgte Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall werden die Parteien versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Kommt es insoweit nicht zu einer Einigung, ist dem Kunden eine weitere Übernutzung nicht gestattet und schuldet dieser der BoSch Data GmbH für den Zeitraum der erfolgten Übernutzung eine Entschädigung. Maßgeblich für deren Höhe ist der zu Beginn der Übernutzung von der BoSch Data GmbH üblicherweise verlangte Preis für die Nutzungserlaubnis („Lizenz“). Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der BoSch Data GmbH durch die Übernutzung ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
-
Bestehen Anhaltspunkte für eine Übernutzung der Software durch den Kunden, ohne dass eine Mitteilung nach Abs. 2 erfolgt ist, ist die BoSch Data GmbH berechtigt ein Lizenzaudit durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob die tatsächliche Nutzung der Software den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang überschreitet. Diese Überprüfung erfolgt durch einen weisungsunabhängigen Sachverständigen. Dieser ist gegenüber der BoSch Data GmbH zur Verschwiegenheit zu
verpflichten. Die Ergebnisse der Überprüfung erhält die BoSch Data GmbH nur, wenn tatsächlich eine Übernutzung festgestellt wurde. Das Lizenzaudit ist unter Angabe der Identität und Kompetenz des Sachverständigen vier Wochen im Voraus schriftlich oder in Textform anzukündigen. Der Kunde kann den Sachverständigen entsprechend § 406 ZPO ablehnen. Vor der Prüfung führt der Kunde geeignete Maßnahmen zur Datensicherung und zum Datenschutz durch, sodass dem Sachverständigen bei seiner Prüfung keine personenbezogenen Daten offenbart werden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Sachverständigen die zur Durchführung der Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Software betriebsbereit zur Verfügung zu stellen.
-
(Vorrang der Herstellerbedingungen bei Standardsoftware Dritter)
Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Standardsoftware eines dritten Herstellers, so bestimmen sich die Folgen einer etwaigen Übernutzung nach den Herstellerbedingungen. Dem Kunden werden diese vor Vertragsschluss zum Abruf zur Verfügung gestellt.
§ 6 Weiterverkauf der Software
-
Soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform etwas anderes vereinbart wurde, ist eine Weiterveräußerung der Software nur in den gesetzlichen Grenzen und nur unter den folgenden zusätzlichen Bedingungen – die kumulativ vorliegen müssen – zulässig
-
Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Verkauf auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption
-
Etwaige Original-Datenträger werden an den Dritten übergeben
-
Name und Anschrift des Dritten werden der BoSch Data GmbH von dem Kunden schriftlich oder in Textform mitgeteilt
-
Der Dritte hat sich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der BoSch Data GmbH, etwaigen im Verhältnis zwischen dieser und dem Kunden besonders vereinbarten Bedingungen und – soweit Standardsoftware dritter Hersteller betroffen ist – mit dessen Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt.
-
Der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software (einschließlich Sicherheitskopien) von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und dies auf Verlangen auch nachgewiesen werden kann. Der Kunde hat weiterhin dafür gesorgt, dass der Dritte erst dann die Software nutzt, wenn er den Löschungsvorgang durchgeführt hat.
-
-
Das Recht zur Weiterveräußerung bezieht sich ausschließlich auf den Stand des Computerprogramms, wie er dem Kunden zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt.
-
Für den Fall eines Verstoßes gegen die vorstehenden Bestimmungen behält sich die BoSch Data GmbH vor, Schadensersatzansprüche sowohl gegen den Kunden, als auch gegen den Dritten geltend zu machen.
§ 7 Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
-
Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der BoSch Data GmbH unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Insbesondere wird der Kunde jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation testen, bevor er mit der produktiven Nutzung der Software beginnt. Dies gilt auch für Software und Softwareaktualisierungen, die der Kunde nach der Erstbelieferung, beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder der Softwarepflege bekommt.
-
Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
§ 8 Sachmängel
-
Die Software weist bei Gefahrenübergang eine etwaig vereinbarte Beschaffenheit (Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige vereinbarte Merkmale) auf, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte und sonst für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität und Beschaffenheit. Unerhebliche Minderungen der Qualität hat der Kunde zu tolerieren.
-
Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. Ihm ist weiterhin bekannt, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
-
Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Beschreibungen der üblichen Beschaffenheit, jedoch keine Garantien.
-
Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programmes, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen oder einer Fehlbedienung resultiert, ist kein Mangel.
-
Die BoSch Data GmbH haftet nicht für Fehler des Programmes, die auf einer Änderung des Quellcodes durch den Kunden oder vom ihm beauftragte Dritte beruhen; es sei denn der Kunde weist nach, dass die von ihm bzw. auf seine Veranlassung hin durchgeführten Änderungen nicht für den Mangel ursächlich sind und dessen Beseitigung und Identifizierung auch nicht erschwert haben.
-
Liegt ein Sachmangel vor, für den die BoSch Data GmbH einstehen muss, steht ihr zunächst der Versuch zu, innerhalb angemessener Frist nachzufüllen. Dazu kann sie nach ihrer Wahl den Mangel entweder beseitigen (z.B. durch Berichtigung eines Programmfehlers) oder Software liefern, die den Mangel nicht aufweist (einschließlich Softwareaktualisierungen, z.B. Releases, Upgrades, Updates, Patches, Fixes und Service-Packs). Eine gleichwertige Programmversion ohne den Mangel – gleich ob es sich dabei um eine neue Version oder eine Vorgängerversion handelt – ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Entsprechendes gilt für Softwareaktualisierungen. Die Installation und Implementierung der neuen mangelfreien Software obliegt der BoSch Data GmbH.
-
Der Kunde unterstützt die BoSch Data GmbH bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, die BoSch Data GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die BoSch Data GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl beim Kunden, in ihren Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat der BoSch Data GmbH nach vorheriger Ankündigung online Zugang zu der Software zu gewähren.
-
Bei der Bemessung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung sowie der Anzahl zumutbarer erfolgloser Nachbesserungsversuche innerhalb dieser Frist, ist den Umständen Rechnung zu tragen, dass es sich bei Software um ein komplexes Produkt handelt, bei dem der Erfolg eines Nachbesserungsversuches oft erst im Einsatz festgestellt werden kann, und dass bei Software dritter Hersteller zur Mangelbeseitigung regelmäßig deren internationales Supportsystem in Anspruch genommen werden muss und Fehlerberichtigungen mit dem Hersteller abgestimmt, von diesem freigegeben oder von diesem selbst durchgefürht werden müssen.
-
Die BoSch Data GmbH ist berechtigt, dem Kunden zunächst eine Umgehungslösung („Workaround“) aufzuzeigen und den Mangel erst später – beispielsweise mit dem nächsten allgemein verfügbaren Update, Upgrade oder Release – zu beheben, wenn dies dem Kunden zuzumuten ist.
-
Verweigert die BoSch Data GmbH die Nacherfüllung endgültig, ist diese fehlgeschlagen oder sind (weitere) Nacherfüllungsversuche dem Kunden nicht zumutbar, kann dieser entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern und zusätzlich Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Auf die § 7 und § 8 des Abschnittes
A. wird hingewiesen.
-
Im Falle des Rücktrittes hat der Kunde die gezogenen Nutzungen angemessen zu vergüten. Als Nutzungsvergütung ist der anteilige Kaufpreis unter Berücksichtigung der Dauer der produktiven Nutzung im Verhältnis zu der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (AfA) zu Grunde zu legen, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit durch den Mangel, der zum Rücktritt geführt hat, vorzunehmen ist.
-
Vor der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hat der Kunde mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob ein der Gewährleistung unterliegender Mangel vorliegt. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Gewährleistung unterfällt („Scheinmangel“), ist die BoSch Data GmbH berechtigt, dem Kunden die zur Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen als Dienstleistungen entsprechend der Bestimmungen aus Abschnitt G in Rechnung zu stellen, es sei denn der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. § 254 BGB gilt entsprechend.
-
Hat der Kunde die fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt, obwohl ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit nicht zusteht, ist die BoSch Data GmbH berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde Zug-um-Zug die rückständige Vergütung bezahlt.
§ 9 Rechtsmängel
-
Die BoSch Data GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die BoSch Data GmbH haftet jedoch nicht für Rechtsmängel der Software, die auf eine Änderung dieser durch den Kunden oder vom ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind.
-
Liegt ein Rechtsmangel vor, für den die BoSch Data GmbH einstehen muss, steht ihr zunächst der Versuch zu, innerhalb angemessener Frist nachzuerfüllen. Dazu kann sie dem Kunden nach ihrer Wahl entweder eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen – beispielsweise indem sie den Rechtsmangel durch Vereinbarung entsprechender Nutzungsrechte behebt oder indem sie die Software unter Beibehaltung ihrer wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale und ihrer Eignung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung in einer Weise umarbeitet, dass fremde Rechte nicht mehr beeinträchtigt werden – oder sie kann ihm eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an gleichwertiger Software verschaffen. Die dafür erforderlichen Kosten, wie auch die Installation und Implementierung der neuen, mangelfreien Software übernimmt die BoSch Data GmbH. Eine gleichwertige Programmversion ohne den Mangel – gleich ob es sich dabei um eine neue Version oder eine Vorgängerversion handelt – ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Entsprechendes gilt für Softwareaktualisierungen.
-
Ist die Behebung des Rechtsmangels zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Form nicht möglich (beispielsweise weil die BoSch Data GmbH auch unter Hinzuziehung externer Expertise nicht über die nötigen fachlichen Kenntnisse verfügt oder die zur Behebung des Rechtsmangels erforderlichen Rechte nicht erwerben kann), so ist die BoSch Data GmbH zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
-
Der Kunde unterrichtet die BoSch Data GmbH unverzüglich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die BoSch Data GmbH unterstützt den Kunden bei dessen Verteidigung durch Beratung und Information. Für Nachteile die diesem dadurch entstehen, dass er die BoSch Data GmbH nicht unverzüglich unterrichtet hat, die behauptete Schutzrechtsverletzung anerkennt, oder entscheidungserhebliche Tatsachen unstreitig stellt, haftet die BoSch Data GmbH nicht.
-
Die BoSch Data GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bereits anlässlich der Behauptung von Schutzrechtsverletzungen durch Dritte Änderungen an der Software – auch bei bereits ausgelieferten Produkten – vorzunehmen, sofern hiermit keine Nachteile für den Kunden einhergehen. Insbesondere dürfen dadurch die Beschaffenheit der Software und ihre Eignung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Außerdem dürfen damit keine Kosten für den Kunden einhergehen.
-
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 7 – 8 und 10 – 13 entsprechend.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
-
Das Eigentum an der gelieferten Software, wie auch die Nutzungsrechte nach § 4 gehen erst aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises auf den Kunden über. Zuvor hat dieser nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
-
Wenn die Nutzungsrechte nach § 4 nicht entstehen, kann die BoSch Data GmbH das dem Kunden gewährte schuldrechtliche Nutzungsrecht widerrufen und von diesem entweder die Rückgabe der überlassenen Gegenstände (insbes. Datenträger, Benutzerhandbuch) verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass diese vernichtet sind; außerdem die Löschung oder Vernichtung aller von dem Kunden gefertigten Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form.
§ 11 Rechte während der Testphase
§ 10 gilt entsprechend, so lange dem Kunden die Software kostenlos zu Testzwecken überlassen wurde („Testphase“). Die Nutzungsrechte nach § 4 entstehen in diesem Fall erst nach finaler Bestellung der Software und Bezahlung des dafür vereinbarten Kaufpreises.
-
-
-
Besondere Bedingungen für die Entwicklung individueller Softwarekomponenten, einschließlich der individuellen Anpassung von Standardsoftware („Customizing“ und „Parametrisierung“)
§ 1 Anwendungsbereich
-
Anwendungsbereich der besonderen Bedingungen dieses Abschnittes C. sind die Entwicklung individueller Softwarekomponenten für den Kunden, einschließlich der individuellen Anpassung von Standardsoftware („Customizing“ und „Parametrisierung“) und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen (insbes. die Durchführung von Projektworkshops zur Planung, die Projektorganisation und -dokumentation).
-
Für ergänzende Leistungen der BoSch Data GmbH, beispielsweise solche die anlässlich der Einführung der Software bei dem Kunden erbracht werden (z.B. Installation, Implementierung, Rollout, Schulungen) gelten die besonderen Bedingungen des Abschnittes G.
§ 2 Geschuldete Leistungen / Projektablauf
Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die effektive Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Dokumentation des Gesamtprojektes bei der BoSch Data GmbH. Der Kunde wirkt hierbei im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten mit. Der Kunde ist verpflichtet, die bereitgestellten Umsetzungsbestandteile unverzüglich zu prüfen und etwaige Fehler und/oder sonstige Auffälligkeiten der BoSch Data GmbH innerhalb von drei Wochen zu melden. Unterbleibt eine solche Meldung gilt die Leistung der BoSch Data GmbH als abgenommen. Das gilt jedoch nicht, sofern es sich um einen verdeckten Mangel handelt, den der Kunde im Rahmen einer ihm zumutbaren Prüfung nicht erkennen konnte. Der genaue Ablauf des Projektes wird von den Parteien zu Beginn der Zusammenarbeit einvernehmlich festgelegt.
§ 3 Änderungsverlangen („change request“)
-
Jede Partei ist dazu berechtigt, Änderungen und Ergänzungen des Inhaltes oder Umfanges der geschuldeten Leistungen vorzuschlagen. Der Vorschlag soll neben einer Spezifizierung der Änderung oder Ergänzung eine Begründung des Änderungsverlangens in fachlicher und technischer Hinsicht enthalten. Soweit die BoSch Data GmbH einen
Änderungsvorschlag unterbreitet, wird sie in diesem außerdem eine grobe Einschätzung der Auswirkungen der Änderung oder Ergänzung auf den Zeit- und Ablaufplan sowie die Kosten des Projektes vornehmen.
-
Ein Änderungsverlangen des Kunden prüft die BoSch Data GmbH entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des Abschnittes A..
-
Die Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags trifft der Kunde. Die BoSch Data GmbH ist berechtigt, die Durchführung der Änderung oder Ergänzung abzulehnen, wenn sie entweder technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem oder unzumutbarem Aufwand verbunden ist.
-
Wenn sich durch die Durchführung der Änderung oder Ergänzung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten, etc.) ergeben, werden die Parteien unverzüglich eine Anpassung der vertraglichen Regelungen in Schrift- oder Textform vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben außer Betracht.
-
Für die Mehraufwendungen, die der BoSch Data GmbH durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungsvorschlags entstehen, hat diese einen Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung entsprechend der Bestimmungen in § 12 und § 13.
§ 4 Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
-
Die Parteien verpflichten sich, in jeder Phase des Projekts eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist, insbesondere
-
die an die zu erstellende Softwarekomponente resp. die vorzunehmende Anpassung gestellten Anforderungen ausreichend zu konkretisieren;
-
der BoSch Data GmbH alle zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zur Verfügung zu stellen;
-
Testpläne und Testdaten bereitzustellen, sowie erforderlichenfalls eine Testumgebung aufzubauen und bereitzustellen;
-
ihm bereitgestellte Softwarekomponenten und Anpassungen vor deren Inbetriebnahme (Produktivbetrieb) ordnungsgemäß zu testen (Testbetrieb);
-
im Rahmen des Test- oder Produktivbetriebs festgestellte Fehler in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und der BoSch Data GmbH unverzüglich mitzuteilen;
-
Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen;
-
die Systemumgebung (Hard- und Software) fortlaufend zu warten.
-
-
Der Kunde hat der BoSch Data GmbH auf eigene Kosten das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses erforderlich ist, um die geschuldeten Leistungen zu erbringen.
-
Ist Gegenstand der geschuldeten Leistungen die Anpassung von Standardsoftware, hat der Kunde die zu bearbeitende Software vor oder spätestens bei Beauftragung der Dienstleistungen auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu lizensieren und dafür Sorge zu tragen, dass ihm die erforderlichen Rechte zur Bearbeitung dieser durch die BoSch Data GmbH zustehen. Dies hat er der BoSch Data GmbH vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich oder in Textform nachzuweisen.
§ 5 Lieferumfang
-
Der Kunde erhält die für ihn erstellten Softwarekomponenten resp. die angepasste Standardsoftware bestehend aus dem Objektcode und/oder der Datenbank und einer Benutzerdokumentation. Er hat, soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform etwas anders vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Überlassung oder Offenlegung des Quellcodes. Eine Dokumentation der Programmentwicklung (Entwicklungs-dokumentation) liefert die BoSch Data GmbH nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
-
Die Übergabe des Objektcodes, der Datenbank und der Benutzerdokumentation erfolgt elektronisch.
-
Die Installation und Einrichtung der Software obliegt – soweit sie nicht bei der BoSch Data GmbH gesondert in Auftrag gegeben wurde – dem Kunden.
-
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Benutzerdokumentation herunterzuladen und dauerhaft zu speichern. Entsprechendes gilt für die Bereitstellung etwaiger neuerer Versionen und Ergänzungen der Benutzerdokumentation, beispielsweise nach Softwareaktualisierungen.
-
Die vorstehenden Absätze gelten nicht bei bloßer Parametrisierung von Standardsoftware. In einem solchen Fall liefert die BoSch Data GmbH lediglich eine Tätigkeitszusammenfassung mit Beschreibung der zuvor abgestimmten Tätigkeitsinhalte. Deren Übergabe erfolgt elektronisch.
§ 6 Beschaffenheit der zu erstellenden Arbeitsergebnisse
-
Individuelle Softwarekomponenten und Anpassungen sind so zu erstellen, dass sie die Anforderungen an Zeitverhalten (Verfügbarkeit und Performance), Fehlertoleranz, Wartbarkeit und Interoperabilität erfüllen, die bei Werken dieser Art üblich sind und die der Kunde erwarten kann. Sie sollen ferner durch möglichst einfache Schnittstellen mit den angrenzenden Systemen verbunden werden, sodass ihre Kompatibilität auch mit künftigen Ständen der Standardsoftware gesichert ist. Die weiteren Anforderungen an die zu erstellenden Softwarekomponenten ergeben sich aus dem Lastenheft.
-
Die Benutzerdokumentation hat so beschaffen zu sein, dass diese für einen mit der Software durchschnittlich vertrauten Anwender mit Blick auf eine übliche Nutzung verständlich ist. Die Verwendung üblicher Fachbegriffe ist zulässig.
-
Ist darüber hinaus eine Entwicklungsdokumentation geschuldet, hat diese so beschaffen zu sein, dass ein mit der Software durchschnittlich vertrauter Programmierer nach einer angemessenen Einarbeitungszeit in die Lage versetzt wird, Aufbau und Funktionsweise nachzuvollziehen.
§ 7 Nutzungsrechte
-
Alle Rechte an allen Arbeitsergebnissen aus dem Projekt, insbesondere die Urheberrechte an den in diesem Zusammenhang erstellten Programmen (individuelle Softwarekomponenten und Anpassungen), die Rechte an Erfindungen und sonstige technische Schutzrechte stehen im Verhältnis der Parteien zueinander der BoSch Data GmbH zu. Das gilt auch, soweit die Arbeitsergebnisse durch fachliche Vorgaben des Kunden entstanden sind.
-
(Nutzungsrechte des Kunden)
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart ist, räumt die BoSch Data GmbH dem Kunden an individuell erstellten Softwarekomponenten und den von ihr vorgenommenen Anpassungen an Standardsoftware ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nur unter den Voraussetzungen des § 9 (Weiterverkauf der Software) übertragbares Recht ein, diese Softwarekomponenten resp. Anpassungen in dem vereinbarten Umfang zu nutzen. Dieses schließt das Recht ein, diese – soweit das für ihre bestimmungsgemäße Benutzung notwendig ist
– dauerhaft oder vorrübergehend, ganz oder teilweise mit jedem Mittel und in jeder Form zu vervielfältigen – insbesondere sie in den Arbeitsspeicher zu laden, anzeigen und ablaufen zu lassen, zu übertragen und zu speichern.
-
An allen weiteren vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnissen (z.B. Entwicklungsdokumentation, Benutzerdokumentation, Zwischenergebnissen und Schulungsunterlagen) erhält der Kunde im Zweifel ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht, diese in dem vereinbarten Umfang zu nutzen.
-
(Änderungsverbot)
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart oder kraft Gesetzes – insbesondere gem. § 69d Abs. 1, 4, 5, 7 UrhG – zwingend vorgeschrieben ist, hat der Kunde kein Recht, die ihm im Rahmen des Projektes überlassenen Werke zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren oder umzuarbeiten und die dadurch erzielten Ergebnisse zu vervielfältigen. § 4 Abs. 5 – 7 des Abschnittes B. gelten entsprechend. Auf die Bestimmungen in § 4 Abs. 6 des Abschnittes B wird besonders hingewiesen.
-
(Verbot des Reverse Engineering)
§ 4 Abs. 8 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
-
(Sicherungskopien)
§ 4 Abs. 9 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
-
(Nutzung auf mehreren Endgeräten, Netzwerknutzung)
§ 4 Abs. 10 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
-
(Nutzung nur für eigene Zwecke und durch verbundene Unternehmen)
§ 4 Abs. 11 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
-
(Outsourcing und Hosting)
§ 4 Abs. 12 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
-
(Hardwarewechsel)
§ 4 Abs. 13 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
-
(Vorrang der Herstellerbedingungen)
Ist Gegenstand der geschuldeten Leistungen die Anpassung von Standardsoftware dritter Hersteller, so bestimmen sich die Rechte des Kunden – soweit die vorstehenden Bestimmungen den Nutzungsbedingungen des dritten Herstellers entgegenstehen – nach den Herstellerbedingungen.
-
(Vorbestehende Werke)
Soweit die Arbeitsergebnisse der BoSch Data GmbH vorbestehende Werke enthalten (z.B. von der BoSch Data GmbH oder Dritten außerhalb dieses Vertrages entwickelte Programmbibliotheken, Softwarecode oder Schulungsmaterial), erhält der Auftragnehmer die in den jeweiligen Nutzungsbedingungen dieser vorbestehenden Werke vorgesehenen Nutzungsrechte. Sofern derartige Nutzungsbedingungen nicht vorhanden sind, dem Kunden nicht vorab mitgeteilt wurden oder sonst bekannt sind, erhält dieser Nutzungsechte im vorstehenden Umfang. Sofern nicht ausdrücklich in Bezug auf die vorbestehenden Werke etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde hieran keinesfalls ausschließliche Rechte.
-
Die Verwendung von Open Source Software, die sogenannten Copyleft-Lizenzbedingungen unterliegt bedarf der vorherigen gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.
§ 8 Übernutzung und Lizenzaudit
§ 5 Abs. 1 – 3 des Abschnittes B. gelten entsprechend.
§ 9 Weiterverkauf der Software
§ 6 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
§ 10 Abnahme
-
Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden. Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind einer Abnahme nicht zugänglich.
-
Soweit zwischen den Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abnahme durch eine Gesamtabnahme. Sofern zwischen den Parteien Teilabnahmen vereinbart sind, wird im Rahmen dieser die Funktionsfähigkeit der jeweils abzunehmenden Teilleistung isoliert betrachtet und weder leistungsübergreifende Funktionen noch die vertragsgemäße Interoperabilität der Teilleistung mit anderen Teilen der Gesamtleistung geprüft. Diese sind Gegenstand der Gesamtabnahme. Abgenommene Teilleistungen dienen als Grundlage für die Fortführung der Leistungserbringung. Bereits abgenommene Teilleistungen werden im Rahmen der Gesamtabnahme nicht erneut geprüft.
-
Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
-
Die BoSch Data GmbH wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung schriftlich oder in Textform mitteilen. Sie ist berechtigt, eine Abnahme auch schon vor dem für die Fertigstellung der Leistung vereinbarten Datum zu verlangen, es sei denn, die vorherige Abnahme ist für den Kunden unzumutbar.
-
Der Kunde wird unverzüglich – spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft – eine Abnahmeprüfung durchführen. Dabei stellt er alle für deren Durchführung erforderlichen Systeme und Daten, einschließlich der Testfälle zur Verfügung.
-
Die BoSch Data GmbH ist berechtigt und auf Verlangen des Kunden gegen gesonderte Vergütung gem. den Bestimmungen des Abschnittes G verpflichtet, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen.
-
Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich oder in Textform die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung bzw. Teilleistung in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
-
Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen solcher Fehler berechtigt, die entweder dazu führen, dass das System insgesamt oder der abzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden kann oder erhebliche Nutzungseinschränkungen wichtiger Funktionen mit sich bringen, welche nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können. Alle weiteren Fehler hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. Sie werden in dem Abnahmeprotokoll als „sonstige Mängel“ festgehalten.
-
Am Ende der Abnahmeprüfung ist ein Protokoll zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. In dem Protokoll sind alle festgestellten Mängel zu beschreiben.
-
Kann die Abnahme nicht erklärt werden, wird der Kunde der BoSch Data GmbH eine angemessene Frist zur Beseitigung der im Protokoll festgestellten Mängel abnahmeverhindernden Mängel setzen. Nach Beseitigung der Mängel wird erneut eine Abnahmeprüfung nach den vorstehenden Absätzen durchgeführt.
-
-
Die produktive Nutzung der Software für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft, ohne dass der Kunde der BoSch Data GmbH Mängel mitteilt, gilt als Abnahme. Ebenso gilt es als Abnahme, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft erklärt, ohne die Gründe für die Abnahmeverweigerung darzulegen.
§ 11 Sach- und Rechtsmängel
Für die Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Mängeln gelten § 8 Abs. 4 – 13 und § 9 des Abschnittes B. entsprechend.
§ 12 Vergütung der Entwicklungsleistungen
-
Soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform eine pauschale Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung der BoSch Data GmbH nach dem tatsächlich von ihr benötigtem Zeitaufwand entsprechend der Preisliste für Leistungen der BoSch Data GmbH in ihrer bei Auftragserteilung jeweils gültigen Form (vgl. Anhang).
-
Bei dem in Angebot und Auftragsbestätigung aufgeführten Dienstleistungsaufwand handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Aufwandsschätzung auf Basis von Erfahrungswerten der BoSch Data GmbH. Der tatsächlich benötigte Zeitaufwand kann im Einzelfall darüber, oder auch darunter liegen. Die BoSch Data GmbH wird den Kunden auf eine drohende Überschreitung des angenommenen Aufwandes hinweisen, sobald sie diese erkennt.
-
Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind gesondert entsprechend der Preisliste für Leistungen der BoSch Data GmBH in ihrer bei Auftragserteilung jeweils gültigen Form (vgl. Anhang) zu vergüten. Das gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Kunden.
-
Die BoSch Data GmbH hat über die vereinbarte Vergütung hinaus einen Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und ‑spesen. Die BoSch Data GmbH rechnet diese prüffähig zusammen mit den von ihr erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab. Für die Höhe der Erstattung gilt die Preisliste für Leistungen der BoSch Data GmbH in ihrer bei Auftragserteilung jeweils gültigen Form (vgl. Anhang).
-
Für die Vergütung der Leistungen der BoSch Data GmbH bei vorzeitiger Beendigung der Zusammenarbeit gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 13 Vergütung der im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Leistungen
-
Für die Projektorganisation und -dokumentation erhält die BoSch Data GmbH eine pauschale Vergütung in Höhe von 10,0
% des Netto-Projektvolumens (Dienstleistungen). Von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind Leistungen für Anwenderschulungen, Workshop, Lizenzkosten, Infrastruktur-komponenten und/oder wiederkehrende Lizenzkosten.
-
Nicht von der Pauschale erfasste Leistungen sind nach dem tatsächlich benötigten Zeitaufwand entsprechend der Preisliste für Leistungen der BoSch Data GmbH in ihrer bei Auftragserteilung jeweils gültigen Form (vgl. Anhang) zu vergüten.
-
§ 12 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
-
Das Eigentum an den für den Kunden erstellten Softwarekomponenten und Anpassungen, wie auch die Nutzungsrechte nach § 7 gehen erst aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat dieser nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
-
Wenn die Nutzungsrechte nach § 7 nicht entstehen, kann die BoSch Data GmbH das dem Kunden gewährte schuldrechtliche Nutzungsrecht widerrufen und von diesem entweder die Rückgabe der überlassenen Gegenstände (insbes. Datenträger, Benutzerhandbuch, Dokumentation) verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass diese vernichtet sind; außerdem die Löschung oder Vernichtung aller von dem Kunden gefertigten Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form.
-
-
-
Besondere Bedingungen für die Softwarepflege („Maintenance“)
§ 1 Anwendungsbereich
-
Anwendungsbereich der besonderen Bedingungen dieses Abschnittes D. ist nur die Bereitstellung von Softwareaktualisierungen (insbes. Updates, Patches und Fixes) im Rahmen der Pflege („Maintenance“) eigener Softwareprodukte der BoSch Data GmbH.
-
Für alle darüberhinausgehenden oder damit in Zusammenhang stehenden Leistungen der BoSch Data GmbH (z.B. die Installation der Softwareaktualisierungen oder die Betreuung des Kunden mit Blick auf Anwenderfragen) gilt – soweit diese nicht Gegenstand eines gesondert abzuschließenden Betreuungs-vertrages i.S.d. Abschnittes E. sind – Abschnitt G.
-
Für die Softwarepflege („Maintenance“) von Produkten dritter Hersteller, gelten – soweit die BoSch Data GmbH den Vertrag mit diesen lediglich vermittelt – abweichend von den nachstehenden Bedingungen deren besonderen Vertragsbedingungen, welche die BoSch Data GmbH dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen wird. Die BoSch Data GmbH übernimmt in diesem Fall allenfalls Koordinations- und Unterstützungsleistungen.
§ 2 Leistungsumfang
-
Die BoSch Data GmbH verpflichtet sich im Rahmen der Softwarepflege („Maintenance“) zur Behebung allgemein auftretender, reproduzierbarer Programmfehler und Mängel an der Software unabhängig vom Bestehen etwaiger hierauf
gerichteter Gewährleistungsansprüche (§ 3) sowie zur Weiterentwicklung der Software (§ 4). Sie erbringt diese Leistungen durch das Bereitstellen von Softwareaktualisierungen (insbesondere Updates, Patches und Fixes), sowie die Aktualisierung der Benutzerdokumentation nach allen wesentlichen Änderungen an der Software, die eine neue Instruktion erforderlich machen
-
Von der Softwarepflege ausgeschlossen sind demgegenüber insbesondere:
-
Die Entwicklung und Bereitstellung von Programmversionen, die zu großen Teilen oder im Wesentlichen Neuprogrammierungen oder Neuprodukte darstellen (insbes. Upgrades und Release Wechsel)
-
Programmierarbeiten auf individuellen Wunsch des Kunden (beispielsweise die Anpassung der Software an geänderte Kundenanforderungen)
-
Die Behebung individuell auftretender Programmfehler und Mängel, insbesondere solcher, die aus Änderungen und Bearbeitungen der Software durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, Bedienungsfehlern oder unsachgemäßer Nutzung resultieren.
-
-
Maßgeblich für den Leistungsumfang und dessen Bedingungen im Einzelnen ist der beiderseitig zu unterzeichnende Leistungsschein.
-
Die Softwarepflege wird nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht. Die BoSch Data GmbH berücksichtigt dabei, soweit diese für das konkrete Softwareprodukt einschlägig sind, die allgemeinen Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards. Die Softwarepflege orientiert sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer.
-
Gepflegt wird jeweils nur die aktuelle, nicht durch resp. für den Kunden modifizierte Version der Software, sowie deren jeweilige Vorgängerversion. Vorgängerversionen werden längstens für einen Zeitraum von 12 Monaten ab der Verfügbarkeit der jeweils neuesten Version gepflegt.
-
Die Übergabe von Softwareaktualisierungen (insbes. Updates, Patches und Fixes) sowie aktualisierter Benutzerdokumentationen erfolgt elektronisch. Die Installation obliegt dem Kunden.
-
Der Kunde erhält die Softwareaktualisierungen im Objektcode. Er hat, soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform etwas anders vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Überlassung oder Offenlegung des Quellcodes.
§ 3 Fehlerbehebung
-
Die BoSch Data GmbH behebt während der Laufzeit der Maintenance sämtliche allgemein (d.h. bei bei mehr als einem Kunden) auftretenden, reproduzierbaren Programmfehler und Mängel an der Software, die ihre Kunden ihr melden innerhalb angemessener Frist durch das Bereitstellen einer dementsprechenden Softwareaktualisierung. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
-
Der Kunde wirkt an der Fehlerbehebung mit, indem er Störungen, Fehler und Mängel unverzüglich und so präzise meldet, dass die BoSch Data GmbH zeitnah mit einer zielgerichteten Fehlersuche beginnen kann. Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen, ist anschließend jedoch unverzüglich schriftlich oder in Textform zu wiederholen. Sie soll durch eine Person abgegeben werden, die die notwendige Kenntnis der Software und hinreichende fachliche Qualifikation hat. Außerdem stellt der Kunde bei Bedarf Mitarbeiter, Informationen, Räume, Geräte, Programme und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung, um der BoSch Data GmbH die Fehlersuche zu ermöglichen. Die Vorgänge im Bereich der Störung, des Fehlers oder des Mangels protokolliert der Kunde so genau wie möglich.
§ 4 Weiterentwicklung
Die BoSch Data GmbH gewährt die kontinuierliche Erhaltung der ursprünglichen Funktionstüchtigkeit und sicheren Arbeitsfähigkeit der Software durch das Bereitstellen allgemein verfügbarer Softwareaktualisierungen (v.A. Updates, Patches und Fixes), in denen etwaig notwendige Aktualisierungen vorgenommen, Sicherheitslücken behoben, das Handling der Software
verbessert und deren Funktionen modernisiert werden. Die Softwareaktualisierungen können auch kleinere Funktionserweiterungen enthalten; hierauf besteht jedoch kein Anspruch.
§ 5 Nutzungsrechte
-
Der Kunde erhält an den, ihm im Rahmen der Softwarepflege überlassenen Softwareaktualisierungen dieselben Rechte, wie an der ursprünglich vertragsgegenständlichen Software. Er darf jedoch stets nur eine Version produktiv nutzen.
-
Mit der neuen Version darf er vor und neben der produktiven Nutzung Tests und Schulungen durchführen. Frühere Versionen der Software darf er nach Ende der produktiven Nutzung zur Dokumentation und für Notfälle aufbewahren und einsetzen, längstens jedoch für ein Jahr nach Auslieferung der neuen Version der Software. Die BoSch Data GmbH räumt dem Kunden die hierfür notwendigen Rechte ein.
§ 6 Vergütung
-
Für den Softwarepflegevertrag („Maintenance“) berechnet die BoSch Data GmbH dem Kunden eine durch die Parteien festzulegende jährliche Pauschalgebühr, die sich prozentual am Lizenzwert der zu pflegenden Software bemisst.
-
Die Vergütungspflicht startet spätestens mit Bereitstellung der jeweiligen Lizenzkomponente.
-
Die Vergütung wird für die jeweilige Verlängerungsperiode (vgl. § 7 Abs. 1) im Voraus in Rechnung gestellt.
-
Eine Änderung des Listenpreises der zu pflegenden Software ermöglicht eine prozentual entsprechende Anpassung der Vergütung für die Softwarepflege („Maintenance“). Das Gleiche gilt im Falle einer Prozentwertänderung der Maintenance/des Enhancement Plans mit Bezug auf die vorhandene Bemessungsgrundlage (Lizenzlistenpreis). Beide Vertragspartner können eine solche Anpassung verlangen, frühestens jedoch zum Beginn der nächsten Verlängerungsperiode (vgl. § 7 Abs. 1). Das Anpassungsverlangen bedarf der Schrift- oder Textform und hat spätestens 120 Tage vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit zu erfolgen. Die Zustimmung des Vertragspartners zu einer entsprechenden Vertragsanpassung gilt als erteilt, wenn dieser nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht. Der Widerspruch bedarf der Text- oder Schriftform. Widerspricht der Kunde einer durch die BoSch Data GmbH verlangten Preisanpassung, gilt die Versendung des Anpassungsverlangens als Kündigung des Vertrages durch die BoSch Data GmbH. Der Kunde ist in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.
-
Die BoSch Data GmbH behält sich die Weiterberechnung ihrer Auslagen – beispielsweise für Datenträger und Leitungskosten für die Datenfernübertragung – an den Kunden vor.
§ 7 Vertragsdauer
-
Der Softwarepflegevertrag („Maintenance“) wird für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen. Erfolgt keine Kündigung mit einer Frist von 90 Tagen zum Ende der Vertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere
12 Monate. Die Kündigung bedarf der Text- oder Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
-
Übermittelt die BoSch Data GmbH dem Kunden spätestens 30 Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich oder in Textform veränderte Vertragsbedingungen, verlängert sich der Vertrag unter Einbeziehung dieser neuen Bedingungen, es sei denn der Kunde widerspricht diesen. Der Widerspruch bedarf der Text- oder Schriftform. Widerspricht der Kunde den neuen Bedingungen, gilt die Versendung der veränderten Vertragsbedingungen als Kündigung des Vertrages durch die BoSch Data GmbH. Der Kunde ist bei Übermittlung der veränderten Vertragsbedingungen auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.
-
Bereits erworbene zeitlich unbefristete Nutzungsrechte bleiben durch eine etwaige Kündigung des Softwarepflegevertrages („Maintenance“) unberührt.
-
-
-
Besondere Bedingungen für Betreuungsverträge
§ 1 Anwendungsbereich
-
Anwendungsbereich der besonderen Bedingungen dieses Abschnittes E. sind nur Dienstleistungen, die die BoSch Data GmbH im Rahmen eines als Dauerschuldverhältnis vereinbarten Betreuungsvertrages für den Kunden erbringt.
-
Für alle über den diesbezüglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Dienstleistungen der BoSch Data GmbH gilt Abschnitt G.
§ 2 Leistungsumfang
-
Maßgeblich für den Leistungsumfang des Betreuungsvertrages, dessen Bedingungen und Modalitäten im Einzelnen (insbesondere mit Blick auf die betreuten Produkte und Systeme, die in diesem Zusammenhang geschuldeten Leistungen und die Erreichbarkeits- und Reaktionszeiten der BoSch Data GmbH (SLA)) ist der beiderseitig zu unterzeichnende Leistungsschein.
-
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dem Leistungsschein erbringt die BoSch Data GmbH im Rahmen der Betreuung die folgenden Leistungen sowohl für ihre eigenen Programme als auch für von ihr vertriebene Programme dritter Hersteller. Letzteres jedoch nur im Rahmen ihrer rechtlichen und technischen Möglichkeiten. Im Übrigen verpflichtet sich die BoSch Data GmbH lediglich zur Koordination der Supportanfrage an den Hersteller.
-
Die Behebung individuell auftretender Programmfehler außerhalb der Gewährleistungsansprüche des Kunden, es sei denn diese sind auf Änderungen und Bearbeitungen der Software durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, auf Bedienungsfehler oder auf die unsachgemäße Nutzung der Software zurückzuführen. § 5 des Abschnittes D. gilt entsprechend.
-
Die telefonische Beratung und Hilfestellung sowie Hilfestellung durch Fernwartung bei auftretenden Fehlern, Anwenderfragen und sonstigen Problemen, insbesondere durch die Unterstützung des Kunden und seiner Mitarbeiter bei der Handhabung der Software, die Erteilung von Hinweisen zur Softwarenutzung und die Beratung zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung. Dafür hält die BoSch Data GmbH wochentags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage des Bundeslandes Schleswig-Holstein) eine Hotline vor. In diesem Zeitfenster wird sie auch per Mail eingehende Anfragen des Kunden beantworten.
-
Die Aufrechterhaltung, Pflege und Aktualisierung eines kundenspezifischen Test- und Entwicklungssystems, sowie die Pflege der Datenbankobjektstände.
-
-
Nicht Gegenstand des Betreuungsvertrages sind dagegen insbesondere:
-
Programmierarbeiten auf individuellen Wunsch des Kunden (beispielsweise die Anpassung der Software an geänderte Kundenanforderungen) oder aufgrund veränderter gesetzgeberischer Anforderungen
-
Das Generieren eines Betriebssystems
-
Die Durchführung von Clientumstellungen und Releasewechseln
-
Die Veränderung von Systemkonfigurationen
-
Die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Standort- oder Hardwarewechseln des Kunden
-
Die Beseitigung der Auswirkungen von Bedienungsfehlern und unsachgemäßer Nutzung
-
Schulungsmaßnahmen
-
Die BoSch Data GmbH verpflichtet sich jedoch dazu, derartige Tätigkeiten auszuführen, wenn diese gesondert als Dienstleistungen entsprechend der Bestimmungen des Abschnittes G. in Auftrag gegeben werden.
§ 3 Leistungsmodalitäten
-
Für jede Supportanfrage des Kunden vergibt die BoSch Data GmbH eine Bearbeitungsnummer („Ticket“). Sie stellt außerdem ein System zur Verfügung, das eine ständige Nachvollziehbarkeit des Bearbeitungsstandes des Tickets ermöglicht.
-
Die BoSch Data GmbH ist berechtigt, einseitig Vorgaben zum Ablauf ihres Supportsystems („Tickethandling“) zu machen. Diese sind für den Kunden verbindlich, soweit sie ihm zumutbar sind. Änderungen des Tickethandlings wird die BoSch Data GmbH rechtzeitig ankündigen und dem Kunden eine angemessene Frist („grace period“) einräumen, innerhalb derer sie Supportanfragen nach den alten, wie auch nach den neuen Vorgaben zum Ablauf mit gleicher Priorität bearbeitet.
-
Soweit in dem Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist, erfolgen sämtliche Pflege- und Betreuungsleistungen ausschließlich während der Geschäftszeiten der BoSch Data GmbH.
§ 4 Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hält die Mitarbeiter, die mit der Software umgehen geschult. Das Angebot einer Hotline ersetzt weder die Anwenderschulung noch das Nachschlagen im Handbuch. Die BoSch Data GmbH ist nicht verpflichtet, Supportanfragen des Kunden zu beantworten, die offensichtlich auf Schulungsdefiziten beruhen.
§ 5 Vergütung
-
Für den Betreuungsvertrag berechnet die BoSch Data GmbH dem Kunden eine durch die Parteien festzulegende monatliche Gebühr. Maßgebend für deren Kalkulation ist der zu erwartende Betreuungsaufwand. Es handelt sich – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – nicht um eine Pauschale, sondern um ein monatliches Stundenkontingent. Darüberhinausgehender Zeitaufwand ist durch den Kunden entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes G. zu vergüten. Nicht ausgeschöpfte Kontingente werden nicht ausbezahlt, können jedoch in die Folgemonate fortgetragen oder mit anderen Dienstleistungen der BoSch Data GmbH verrechnet werden. Über- oder unterschreitet der Kunde das Stundenkontingent über einen Zeitraum von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten um mehr als 10%, so verpflichten sich die Parteien über eine entsprechende Vertragsanpassung zu verhandeln. Kommt es insoweit nicht zu einer Einigung, steht sowohl der BoSch Data GmbH als auch dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, welches zum Ablauf des jeweiligen Monats mit einer Frist von drei Monaten zu erklären ist.
-
Soweit die Parteien in dem Leistungsschein keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, sind die monatlichen Gebühren jeweils am ersten eines jeden Monats per Bankeinzug fällig.
-
Falls für die Vornahme der geschuldeten Leistungen ein Ortstermin bei dem Kunden erforderlich wird, hat die BoSch Data GmbH über die vereinbarte Vergütung hinaus einen Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und ‑spesen. Für deren Höhe gilt die Preisliste für Leistungen der BoSch Data GmbH in ihrer bei Vornahme der Leistungen jeweils gültigen Form (vgl. Anhang).
-
Abschnitt D., § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 6 Vertragsdauer
Abschnitt D., § 7 gilt entsprechend.
-
-
-
Besondere Bedingungen für die Vermietung von Standardsoftware und Software as a Service („SaaS“)
§ 1 Anwendungsbereich
-
Anwendungsbereich der besonderen Bedingungen des Abschnittes F sind die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware gegen Entgelt verbunden mit der Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe des § 3 sowie Leistungen, die die BoSch Data GmbH im Zusammenhang mit Software as a Service (SaaS) Verträgen erbringt (Vgl. dazu § 11)
-
Soweit über die hiernach geschuldeten Leistungen der BoSch Data GmbH hinaus Leistungen dieser in Anspruch genommen werden, beispielsweise solche zur individuellen Anpassung der Software, deren Installation und Konfiguration oder zur Schulung der Mitarbeiter des Kunden, gelten die diesbezüglichen besonderen Bedingungen der Abschnitte C resp. G.
§ 2 Lieferumfang bei der Softwaremiete
-
Vertragsgegenstand ist die jeweils aktuellste Version der Software. Der Kunde ist – soweit ihm dies zumutbar ist – verpflichtet, alle ihm seitens der BoSch Data GmbH im Rahmen der Instandhaltung gem. § 4 sowie zur Mängelbeseitigung zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierungen einzusetzen.
-
Die BoSch Data GmbH überlässt dem Kunden eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software im Objektcode nach ihrer Wahl auf einem geeigneten Datenträger oder durch das Bereitstellen eines Downloadlinks. Der Kunde hat, soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform etwas anderes vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Überlassung oder Offenlegung des Quellcodes.
-
Dem Kunden werden weiterhin die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsinformationen (insbesondere Lizenzschlüssel bzw. Log-In-Daten) zur Verfügung gestellt. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software im vertragsgemäßen Umfang.
-
Zusätzlich wird die BoSch Data GmbH dem Kunden eine digitale Benutzerdokumentation liefern.
-
Die Installation der Software obliegt dem Kunden.
§ 3 Nutzungsrechte
-
Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die BoSch Data GmbH dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der BoSch Data GmbH zu. Soweit diese Rechte Dritten zustehen, hat die BoSch Data GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
-
Der Kunde erhält gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Dauer des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software und der diesbezüglichen Benutzerdokumentation in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst neben dem Download und der Installation der Software das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen dieser.
-
(Änderungsverbot)
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart oder kraft Gesetzes – insbes. gem. § 69d Abs. 1, 4, 5, 7 UrhG – zwingend vorgeschrieben ist, hat der Kunde kein Recht, die ihm überlassene Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren oder umzuarbeiten und die dadurch erzielten Ergebnisse zu vervielfältigen. § 4 Abs. 5 – 7 des Abschnittes B. gelten entsprechend. Auf die Bestimmungen in § 4 Abs. 6 wird besonders hingewiesen.
-
(Verbot des Reverse Engineering)
§ 4 Abs. 8 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
-
(Sicherungskopien)
§ 4 Abs. 9 des Abschnittes B. gilt entsprechend. Wird die Software dem Kunden per Download zur Verfügung gestellt, ist die Anfertigung einer Sicherungskopie nicht zulässig, soweit die Möglichkeit besteht, die Software erneut herunterzuladen
-
(Nutzung auf mehreren Endgeräten, Netzwerknutzung)
§ 4 Abs. 10 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
-
(Nutzung nur für eigene Zwecke und durch verbundene Unternehmen)
§ 4 Abs. 11 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
-
(Outsourcing und Hosting)
§ 4 Abs. 12 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
-
(Hardwarewechsel)
§ 4 Abs. 13 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
-
(Vorrang der Herstellerbedingungen)
Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Überlassung von Software eines dritten Herstellers, so bestimmen sich die Rechte des Kunden, soweit die vorstehenden Bestimmungen den Nutzungsbedingungen des dritten Herstellers entgegenstehen, nach den Herstellerbedingungen. Dem Kunden werden diese vor Vertragsschluss zum Abruf zur Verfügung gestellt.
-
Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Softwaremiete. Sollte der Kunde nach Beendigung die Software weiter nutzen, hat er das hierfür vertraglich vereinbarte Entgelt weiter zu zahlen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der BoSch Data GmbH bleibt unberührt. Die vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für im Eigentum des Kunden stehende Individualanpassungen.
§ 4 Instandhaltung
-
Die BoSch Data GmbH ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Software nach Maßgabe der Produktbeschreibung – welche der Auftrags- resp. Bestellbestätigung (ggf. durch Bereitstellung eines Links zum Abruf und Download) beizufügen ist – während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten („Instandhaltung“) .Zur Erfüllung dieser Pflicht wird die BoSch Data GmbH alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen. Die BoSch Data GmbH berücksichtigt dabei, soweit diese für das konkrete Softwareprodukt einschlägig sind, die allgemeinen Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards. Die Instandhaltung orientiert sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer.
-
Zu einer Änderung, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software ist die BoSch Data GmbH nur dann verpflichtet, wenn eine solche zur Instandhaltung der Software nach dem Stand der Technik erforderlich ist oder die Parteien dies gesondert vereinbart haben.
-
Die BoSch Data GmbH kommt ihrer Instandhaltungspflicht nach, indem sie dem Kunden Softwareaktualisierungen (insbesondere Updates, Patches und Fixes) zur Verfügung stellt. Nach allen wesentlichen Änderungen an der Software, die eine neue Instruktion erforderlich machen, wird sie überdies eine Aktualisierung des Benutzerhandbuches vornehmen und dem Kunden zur Verfügung stellen.
-
Die Übergabe von Softwareaktualisierungen (insbesondere Updates, Patches und Fixes) sowie aktualisierter Benutzerhandbücher erfolgt elektronisch, nach Wahl der BoSch Data GmbH entweder auf einem Datenträger oder durch das Bereitstellen eines Downloadlinks für den Kunden. Die Installation obliegt dem Kunden.
-
Der Kunde erhält die Softwareaktualisierungen im Objektcode. Er hat, soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform etwas anders vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Überlassung oder Offenlegung des Quellcodes. Der Kunde erhält an den ihm überlassenen Softwareaktualisierungen dieselben Rechte, wie an der ursprünglich vertragsgegenständlichen Software. Er darf jedoch stets nur eine Version produktiv nutzen.
-
Mit der neuen Version darf der Kunde vor und neben der produktiven Nutzung Tests und Schulungen durchführen. Die BoSch Data GmbH räumt ihm die hierfür notwendigen Rechte ein.
§ 5 Übernutzung und Lizenzaudit
§ 5 des Abschnittes B. gilt entsprechend.
§ 6 Nutzungsentgelt
-
Der Kunde ist verpflichtet, für die Überlassung der Software eine monatliche Vergütung („Miete“) zu entrichten. Deren Höhe richtet sich nach dem Umfang der gewährten Nutzungsrechte, maßgeblich ist dabei insbesondere die Anzahl der Arbeitsplätze.
-
Soweit die Software für eine kürzere Zeit als einen vollen Kalendermonat überlassen wird, verringert sich die Miete zeitanteilig.
-
Die geschuldete Miete ist im Voraus zu entrichten und wird sofern die Parteien nicht schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart haben am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
-
Preisanpassungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 möglich.
§ 7 Erweiterungen und Teilkündigungen („Skalierbarkeit“)
-
Der Kunde kann den Vertrag jederzeit um weitere Arbeitsplätze erweitern. Einzelheiten hierzu (z.B. Mindestabnahmemengen und Preisstaffelungen) ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung.
-
Der Kunde ist weiterhin zu Teilkündigungen – insbesondere mit Blick auf einzelne Arbeitsplätze – berechtigt. Einzelheiten hierzu (z.B. Mindestabnahmemenge, Preisstaffelungen und Kündigungsfristen) ergeben sich ebenfalls aus der jeweiligen Produktbeschreibung. Die Teilkündigung ist schriftlich oder in Textform zu erklären.
§ 8 Sach- und Rechtsmängel
-
Die BoSch Data GmbH leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Etwaig auftretende Sach- und Rechtsmängel wird sie in angemessener Zeit auf eigene Kosten beseitigen. Es gelten insoweit für Sachmängel § 8 Abs. 1 – 4, 6 – 9 und 12 des Abschnittes B. sowie für Rechtsmängel § 9 Abs. 1 – 5 und
§ 8 Abs. 7, 8 und 12 des Abschnittes B. entsprechend.
-
Für Fehler der Software, die auf einer Änderung des Programmcodes durch den Kunden oder durch vom ihm beauftragte Dritte beruhen, haftet die BoSch Data GmbH nicht. Es sie denn, der Kunde kann unter Beweis stellen, dass die von ihm bzw. auf seine Veranlassung hin durchgeführten Änderungen für einen Mangel nicht ursächlich sind. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt, soweit er zur Umgestaltung im Rahmen seines Selbstvornahmerechts nach § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt war, dieses fachgerecht ausgeübt und dies ordnungsgemäß dokumentiert hat.
-
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, indem er den Minderungsbetrag eigenständig von der laufenden Miete abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Miete zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
-
Schlägt die geschuldete Mangelbeseitigung durch die BoSch Data GmbH fehl, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Software-Mietvertrages berechtigt.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
-
Der Softwaremietvertrag wird für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen. Erfolgt keine Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der Vertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate. Die Kündigung bedarf der Text- oder Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund, der die BoSch Data GmbH zur Kündigung berechtigt, liegt
insbesondere vor, wenn der Kunde die Software über das ihm vertraglich gestattete Maß hinaus nutzt und diese Verletzung auch auf eine Abmahnung der BoSch Data GmbH hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt oder wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Gesamtbetrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
-
Übermittelt die BoSch Data GmbH dem Kunden spätestens 30 Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich oder in Textform veränderte Vertragsbedingungen, verlängert sich der Vertrag unter Einbeziehung dieser neuen Bedingungen, es sei denn der Kunde widerspricht diesen. Der Widerspruch bedarf der Text- oder Schriftform. Widerspricht der Kunde den neuen Bedingungen, gilt die Versendung der veränderten Vertragsbedingungen als Kündigung des Vertrages durch die BoSch Data GmbH. Der Kunde ist bei Übermittlung der veränderten Vertragsbedingungen auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.
§ 10 Rückgabe und Löschung
-
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich der Sicherungskopie) sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen auf eigene Kosten an die BoSch Data GmbH zurückzugeben.
-
Hat die BoSch Data GmbH dem Kunden die Software zum Download zur Verfügung gestellt, so steht es ihr frei, auf die Rückgabe nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 zu verzichten und stattdessen die Löschung der Software sowie sonstiger Programmkopien und die Vernichtung der überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen zu verlangen.
-
Jede weitere Nutzung der Software nach Beendigung des Mietverhältnisses ist unzulässig.
§ 11 Besondere Bestimmungen für SaaS Leistungen
-
Sind SaaS Leistungen Teil des Vertragsgegenstandes, so gilt für die Leistung der BoSch Data GmbH in Abweichung und Ergänzung zu den vorstehenden Vorschriften, dass
-
diese dem Kunden für die Dauer des Vertrages Software und Speicherplatz auf ihren Servern oder den Servern ausgesuchter Drittanbieter bereitstellt und betreut oder dem Kunden software-basierte Funktionalitäten zur Abrechnung nach Nutzungsumfang über das Internet bereitstellt. Maßgeblich für den Leistungsinhalt und Umfang sowie die Art, Qualität und Verfügbarkeit der bereitgestellten Services sind die jeweils geltenden Produktbestimmungen und Leistungsbeschreibungen;
-
diese dem Kunden im Rahmen des Vertragszweckes das zeitlich befristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht einräumt, die Services bestimmungsgemäß zu nutzen;
-
diese dem Kunden einen näher zu definierenden Speicherplatz zur Speicherung seiner Daten in dem definiertem Umfang überlässt. Vorbehaltlich Verfügbarkeit kann der Kunde entsprechende Kontingente nachbestellen;
-
diese sich verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen, insbesondere zu diesem Zweck Back-ups vorzunehmen, die Daten des Kunden auf Schadsoftware zu überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls zu installieren.
-
-
Besteht der begründete Verdacht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen, ist die BoSch Data GmbH zur sofortigen Sperrung des Speicherplatzes resp. der Services berechtigt. Über die Sperrung und den Grund hierfür wird die BoSch Data GmbH den Kunden unverzüglich informieren. Sie wird diese aufgeben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
-
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – gleich aus welchem Rechtsgrund -, stellt die BoSch Data GmbH dem Kunden die von diesem gespeicherten Daten in ihrem jeweiligen Zustand nach ihrer Wahl auf einem geeigneten Medium oder per Datenfernübertragung zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet diese anzunehmen. Erfolgt keine Annahme, ist die BoSch
Data GmbH berechtigt, die Daten 30 Tage nachdem sie diese dem Kunden angeboten hat zu löschen. Gleiches gilt nach erfolgter Annahme, sofern der Kunde nicht innerhalb von einer Frist von 30 Tagen mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder unvollständig sind. Das Unterbleiben einer solchen Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten, sofern der Kunde bei Übermittlung der Daten auf die Bedeutung seines Verhaltes besonders hingewiesen wurde.
-
-
-
Besondere Bedingungen für sonstige Dienstleistungen
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bedingungen des Abschnittes G dienen dazu, die Rechtsgrundlage für alle sonstigen Dienstleistungen, die die BoSch Data GmbH für den Kunden erbringt, zu normieren.
§ 2 Leistungsumfang
-
Mit den unter diesen Bedingungen erbrachten Dienstleistungen unterstützt die BoSch Data GmbH ihre Kunden ausschließlich bei Vorhaben, die diese in eigener Verantwortung durchführen. Die BoSch Data GmbH übernimmt im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall – keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.
-
Maßgeblich für den Leistungsumfang im Einzelnen ist die Auftrags- resp. Bestellbestätigung der BoSch Data GmbH. Liegt eine solche nicht vor, ist deren Angebot maßgebend. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich oder in Textform vereinbart wurden, oder die BoSch Data GmbH sie schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Das gilt auch für nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges
-
Die BoSch Data GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich im IT-Bereich und, soweit sich diese auf Software beziehen beschränkt auf von ihr selbst entwickelte Softwarekomponenten und bestimmte Softwareprodukte Dritter. Bei allen außerhalb dieses Bereiches gegebenen Auskünften handelt es sich, sofern nicht ein diesbezüglicher Beratungsvertrag vereinbart wurde, um unverbindliche Einschätzungen und hierauf fußende Empfehlungen. Die BoSch Data GmbH erbringt insbesondere keine Beratungsleistungen unter rechtlichen, steuerlichen oder Datenschutz/Datensicherheits-Aspekten.
§ 3 Vergütung
-
Die Vergütung der Leistungen der BoSch Data GmbH erfolgt auf Grundlage der Zeit, welche ihre Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer für die Ausführung des Auftrages aufwenden (Stundenhonorar). Maßgeblich für die Höhe des Stundensatzes ist die bei Auftragserteilung gültige Preisliste für Leistungen der BoSch Data GmbH (vgl. Anhang).
-
Falls für die Vornahme der geschuldeten Leistungen ein Ortstermin bei dem Kunden erforderlich wird, hat die BoSch Data GmbH über die vereinbarte Vergütung hinaus einen Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und ‑Spesen. Für deren Höhe gilt die Preisliste für Leistungen der BoSch Data GmbH in ihrer bei Vornahme der Leistungen jeweils gültigen Form (vgl. Anhang).
-
Die BoSch Data GmbH behält sich ferner die Weiterberechnung ihrer Auslagen – beispielsweise für Datenträger und Leitungskosten für die Datenfernübertragung – an den Kunden vor.
-
Die BoSch Data GmbH ist berechtigt von dem Kunden einen angemessenen Vorschuss für die bei ihr beauftragten Leistungen zu verlangen. Dies geschieht in der Regel durch die Beauftragung von Stundenkontingenten.
§ 4 Nutzungsrechte
Sämtliche im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der BoSch Data GmbH stehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an den erbrachten Leistungen, verbleiben im Verhältnis der Parteien zueinander bei der BoSch Data GmbH. Dem Kunden werden jeweils nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für eine vertragsgemäße Nutzung der
Leistungen der BoSch Data GmbH erforderlich sind. Beabsichtigt der Kunde, Dritten Nutzungsrechte an den erbrachten Leistungen einzuräumen, bedarf das der gesonderten Zustimmung der BoSch Data GmbH in Schrift- oder Textform.
§ 5 Besondere Bestimmungen für die Installation von Software
Ist die BoSch Data GmbH zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm bekannten oder ihm von der BoSch Data GmbH mitgeteilten Anforderungen an die IT-Systemumgebung vor der Installation erfüllt sind, insbesondere Kompatibilität und Interoperabilität besteht.
§ 6 Besondere Bestimmungen für Schulungen
-
Grundsätzlich obliegt dem Kunden die Pflicht, alle zu Schulungszwecken erforderlichen Hardware- und Softwarekomponenten zu stellen. Sollen diese durch die Bosch Data GmbH gestellt werden, bedarf es darüber einer besonderen Vereinbarung.
-
Schulungsunterlagen werden lediglich in digitaler Form ausgegeben. Soweit diese individuell erstellt resp. individualisiert werden müssen, stellt die BoSch Data GmbH dem Kunden den hierfür entstehenden Aufwand auf Grundlage der Zeit, welche ihre Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer dafür benötigen in Rechnung. Maßgeblich für die Höhe des Stundensatzes ist die bei Auftragserteilung gültige Preisliste für Leistungen der BoSch Data GmbH (vgl. Anhang).
-
-
-
Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hardware
§ 1 Anwendungsbereich
-
Anwendungsbereich der besonderen Bedingungen dieses Abschnittes H. ist nur die Lieferung von Hardware.
-
Soweit beim Kauf von Hardware ergänzende Leistungen der BoSch Data GmbH bestellt werden, beispielsweise solche zur Auswahlberatung („Consulting“) oder das Auspacken, Aufstellen und die Installation der Hardware, handelt es sich nicht um Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag, sondern um gesondert in Auftrag gegebene Dienstleistungen. Es gelten insoweit ausschließlich die besonderen Bedingungen des Abschnittes G.
-
§ 2 Leistungsumfang
-
Für den Funktionsumfang von Hardware und Systemsoftware gelten die Angaben aus dem Angebot der BoSch Data GmbH sowie nachrangig die Produktbeschreibungen des jeweiligen Herstellers. Dem Angebot der BoSch Data GmbH ist die für die jeweiligen Drittprodukte geltende Produktbeschreibung entweder beigefügt oder die BoSch Data GmbH verweist im Angebot auf die Webseite des Herstellers, über die der Kunde die Produktbeschreibung einsehen und herunterladen kann. Die Angaben in der Produktbeschreibung sind indes nicht als Beschaffenheitsgarantie für die jeweilige Hardware zu verstehen, soweit diese nicht ausdrücklich als solche im Angebot bezeichnet werden.
-
Vorbehaltlich der Vereinbarung eines etwaigen ergänzenden Dienstvertrages schuldet die BoSch Data GmbH keine weiteren Leistungen, insbesondere keine Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs-, und/oder Schulungsleistungen.
-
Die Installation der Hardware obliegt dem Kunden. Dieser hat die in der Produktbeschreibung und/oder der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise zu beachten. Soweit zur Nutzung der Hardware der Einsatz einer Drittsoftware erforderlich ist, ist diese nicht Teil der Hardware, sondert gesondert zu erwerben.
§ 3 Vorbehalt der Selbstbelieferung
-
Ist Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Hardware, die die BoSch Data GmbH von Dritten bezieht, steht die Leistungspflicht der BoSch Data GmbH unter dem Vorbehalt, dass diese selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert
wird. Bleibt eine Belieferung der BoSch Data GmbH trotz kongruenten Deckungsgeschäftes aus und hat die BoSch Data GmbH den Kunden unverzüglich nach deren Bekanntwerden auf die bestehenden Lieferschwierigkeiten hingewiesen, so ist die BoSch Data GmbH dazu berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
-
Eine etwaig bereits erhaltene Gegenleistung hat die BoSch Data GmbH in diesem Fall dem Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.
§ 4 Sach- und Rechtsmängel
-
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln der Hardware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Hardware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
-
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Hardware unverzüglich nach Ablieferung und vor deren Einsatz entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) gründlich auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die gelieferte Hardware als genehmigt. Handelt es sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war und zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Mängelanzeige unverzüglich nach Entdeckung erfolgen; andernfalls gilt die gelieferte Hardware in Ansehung des Mangels ebenfalls als genehmigt.
-
Sofern ein Mangel vorliegt, erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl der BoSch Data GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung). Ist die von der BoSch Data GmbH gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der BoSch Data GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
-
Die BoSch Data GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
-
Der Kunde hat der BoSch Data GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Hardware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Neulieferung hat der Kunde die mangelhafte Hardware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
-
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die BoSch Data GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
-
Erbringt die BoSch Data GmbH Leistungen zur Mangelermittlung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann sie von dem Kunden aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen eine Vergütung des hierfür entstehenden Zeitaufwandes nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Mangelbeseitigungs-verlangens gültigen Preisliste für Leistungen der BoSch Data GmbH (vgl. Anhang) verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
-
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die BoSch Data GmbH unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht des Kunden besteht nicht, wenn die BoSch Data GmbH berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
-
Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann dieser nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
-
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz resp. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des Abschnitts A., § 7, § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
-
Das Eigentum an der gelieferten Hardware geht erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.
-
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Hardware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die BoSch Data GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Hardware Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die BoSch Data GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Hardware. Auf Verlangen der BoSch Data GmbH ist der Kunde verpflichtet, die zur Verfolgung der Eigentums- oder Miteigentumsrechte der BoSch Data GmbH erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
-
Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Hardware darf ohne besondere Zustimmung der BoSch Data GmbH vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die BoSch Data GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörende Hardware erfolgen.
-
Tritt die BoSch Data GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist sie berechtigt, die Hardware heraus zu verlangen. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet.
-
Es obliegt dem Kunden, die Hardware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Hardware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Hardware an die BoSch Data GmbH abgetreten. Die BoSch Data GmbH nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die BoSch Data GmbH wird die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt.
– A N H A N G –
Preisliste für Leistungen der BoSch Data GmbH,
Stand 02.12.2024
-
Stundenhonorar
-
Leistungen der BoSch Data GmbH werden – ungeachtet der Art der Tätigkeit – auf Grundlage der Zeit, welche die Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer der BoSch Data GmbH für die Ausführung des Auftrages aufwenden vergütet (Stundenhonorar). Dabei gelten die nachstehenden Stundenverrechnungssätze:
IT-Dienstleistungen / Einrichtungsleistungen / Programmierleistungen
EUR 145,00 / h
Schulungsleistungen / (ad hoc) Training on the Job / Workshop inkl. Vorbereitung
EUR 160,00 / h
-
Für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten die nach Abstimmung mit dem Kunden außerhalb der regulären Geschäftszeiten der BoSch Data GmbH (08:00 – 18:00 Uhr) erledigt werden, werden auf die vorstehenden Stundenverrechnungssätze folgende Zuschläge (je Stunde) erhoben:
Arbeiten an Werktagen außerhalb der regulären Geschäftszeiten 30 %
Samstags- und Sonntagsarbeit 50 % Feiertagsarbeit 100 %
-
Zu den vorstehenden Preisangaben kommt jeweils die Umsatzsteuer hinzu.
-
Die BoSch Data GmbH zeichnet den Zeitaufwand für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter nachvollziehbar auf und erteilt auf Anfrage Auskunft über den bislang angefallenen Zeitaufwand.
-
Abgerechnet wird in Fünfzehnminutenzeit-räumen, wobei ein angefangener Zeitraum jeweils als vollendeter Zeitraum gilt.
-
-
Reisekosten, Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen
-
Abwesenheits- Reise- und Wartezeiten werden mit EUR 72,50 / h berechnet.
-
Zusätzlich wird bei Einsätzen vor Ort je Mitarbeiter eine Verpflegungspauschale berechnet. Diese beträgt – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – EUR 28,00 für jeden Kalendertag den der Mitarbeiter ganze 24 Stunden abwesend ist, jeweils EUR 14,00 für den An- und Abreisetag (unabhängig von der tatsächlichen Reisedauer), wenn der Mitarbeiter an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet und EUR 14,00 für jeden Kalendertag an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden abwesend ist. Beginnt die auswärtige Tätigkeit an einem Kalendertag und endet erst am darauffolgenden Kalendertag, ohne dass eine Übernachtung stattfindet (Nachtarbeit), werden die Stunden der beiden Tage addiert. Soll ein Einsatz des Mitarbeiters im Ausland erfolgen, kann die BoSch Data GmbH eine abweichende Vereinbarung über die Höhe des Tagegeldes verlangen.
-
Fahrzeugkosten werden mit EUR 0,65/km berechnet.
-
Die vorstehenden Preisangaben gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei innergemein- schaftlichen oder Auslandsgeschäften gilt die jeweilige Steuergesetzgebung.
-
Die Kosten für Übernachtungen, Bahn und Flugreisen werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand im angemessenen Rahmen berechnet. Maßgeblich dabei sind die zum Zeitpunkt des Termines ortsüblichen Preise für eine Übernachtung in einem Mittelklasse- hotel mit modernem Komfort, eine Bahnfahrt erster Klasse, bzw. eines Flugtickets der EconomyClass.
-